Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltungsanspruch. Verfall
Leitsatz (amtlich)
Ein nach § 7 Abs. 4 BUrlG entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch muß nicht wie der Urlaubsanspruch selbst noch bis zum Ende des Urlaubsjahres geltend gemacht werden, damit er nicht verfällt (entgegen BAG, Urt. vom 17.01.1995 – 9 AZR 664/93 –).
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 26.03.1998; Aktenzeichen 4 Ca 181 a/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.03.1998 – 4 Ca 181 a/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Der Kläger ist 24 Jahre alt und Sohn des Beklagten. Er war als Kraftfahrer bei dem Beklagten tätig und erhielt in den Monaten Juli bis September 1997 insgesamt eine Vergütung in Höhe von 19.356,50 DM brutto, also durchschnittlich 6.452,17 DM monatlich.
Das Arbeitsverhältnis ist nach einer von dem Beklagten am 23. Oktober 1997 ausgesprochenen Kündigung aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 28. August 1998 – 5 Sa 124/98 – fristgemäß mit Ablauf des 30. November 1997 beendet worden.
Dem Kläger standen unstreitig für das Jahr 1997 Urlaubsansprüche von 20 Arbeitstagen zu. Er hatte vor Ausspruch der Kündigung Urlaub nicht erhalten.
Die Parteien streiten darüber, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers verfallen ist.
Der Kläger hat in der Klageschrift vom 24. Oktober 1997 darauf hingewiesen, er habe gegen den Beklagten einen Urlaubsanspruch von 15 Arbeitstagen erworben; zugleich forderte er Urlaubsgeld. Die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen (Urlaubsentgelt) behielt er sich ausdrücklich in der Klageschrift vor. Im Gütetermin vom 13. November 1997 vor dem Arbeitsgericht wurde eine gütliche Einigung unter Einbeziehung der Urlaubsabgeltungsansprüche sowie einer Vielzahl weiterer wechselseitig erhobener Zahlungs- und Rückzahlungsansprüche versucht. Eine vergleichsweise Regelung konnte letztlich jedoch nicht erreicht werden.
Der Kläger machte daraufhin mit Schriftsatz vom 15. Januar 1998 im Wege der Klageerweiterung Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von 4.963,20 DM geltend. Der Beklagte verweigerte die Zahlung.
Der Kläger hat vorgetragen:
Sein Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht verfallen, da er, der Kläger, gegenüber dem Beklagten sowohl in der Klageschrift als auch im Gütetermin bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß er diese Urlaubstage bezahlt haben wolle. Jedenfalls stehe ihm ein Schadensersatzanspruch in der genannten Höhe zu.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Urlaubsabgeltung 4.963,20 DM brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei mit Ablauf des Jahres 1997 erloschen, da der Abgeltungsanspruch, ebenso wie der Urlaubsanspruch, an das Kalenderjahr gebunden und innerhalb des Kalenderjahres geltend zu machen sei. Die Geltendmachung sei aber erst mit Schriftsatz vom 15. Januar 1998 erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dies damit begründet, daß der Kläger im Wege des Schadensersatzes Vergütung von 20 Urlaubstagen in Höhe der Klageforderung verlangen könne. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht ersatzlos erloschen, sondern rechtzeitig innerhalb des Kalenderjahres 1997 geltend gemacht worden.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers sei zwar mit Ablauf des 31. Dezember 1997 untergegangen, da bis zu diesem Zeitpunkt von dem Beklagten nicht erfüllt worden sei und die Voraussetzung für eine Übertragung in die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres nicht vorlägen. Der Kläger habe jedoch den Beklagten vor Fristablauf, mithin vor Ablauf des Kalenderjahres 1997, in Verzug gesetzt. Das ergebe sich aus seiner Klageschrift sowie aus den Erörterungen im Gütetermin. Selbst wenn man davon ausgehe, daß insoweit eine ausreichende Geltendmachung nicht vorliege, sei die Berufung auf eine derartige Förmlichkeit rechtsmißbräuchlich i.S.d. § 242 BGB. Das ergebe sich daraus, daß der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers seit Erhebung der Kündigungsschutzklage Gegenstand der Erörterungen gewesen sei. Nach den Erörterungen im Gütetermin am 13. November 1997 habe der Kläger nicht mehr davon ausgehen müssen, daß der Beklagte die Erfüllung etwaiger Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche verweigere. Es habe für ihn kein Handlungsbedarf bestanden.
Gegen dieses ihm am 16. April 1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. Mai 1998 Berufung eingelegt und die Berufung am 11. Juni 1998 begründet.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß der Kläger entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seinen Anspruch auf die Urlaubsabgeltung nicht rechtzeitig innerhalb des Kalenderjahres 1997 geltend gemacht habe; die Verweigerung der Zahlung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.
Der Bekla...