REVISION ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Beschlußfassung. Schulungsveranstaltung. Entsendung. Einladung. Tagesordnung. Mangelhaftigkeit. Fehlerhaftigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Beschlußfassung des Betriebsrats über die Entsendung eines Mitglieds des Betriebsrats zu einer Schulungsveranstaltung ist unwirksam, wenn in der den Betriebsratsmitgliedern übersandten Tagesordnung die beabsichtigte Entsendung zur Schulung nicht aufgeführt ist. Der Mangel der Einladung kann nur durch einstimmigen Beschluß der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder geheilt werden, daß sie mit der Behandlung der vorher nicht mitgeteilten Tagesordnungspunkten einverstanden sind. Eine Beschlußfassung durch einen Betriebsrat, der wegen fehlender Betriebsratsmitglieder nicht vollständig ist, vermag den Mangel der Einladung nicht zu heilen.
Normenkette
BetrVG §§ 36-37, 29
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 18.05.1989; Aktenzeichen 3a Ca 202/89) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18. Mai 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten Arbeitsentgelt für den Zeitraum, in dem er an einem Lehrgang der DGB-Bundesschule Hamburg-Sasel mit dem Thema „A II 20 – Betriebsrat und Arbeitsrecht –” vom 8. bis 20. Januar 1989 teilgenommen hat. Vor der Klagerhebung hatte der Kläger die Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.302,90 DM mit Schreiben vom 7. Februar 1989 von der Beklagten verlangt.
Der Kläger besuchte während seiner Beschäftigungszeit bei der Beklagten folgende Schulungen:
17.10.–21.10.83 |
Vertrauensleuteseminar |
07.11.–11.11.83 |
Vertrauensleuteseminar |
05.01.–09.01.87 |
Seminar Gefellerschule |
09.11.–13.11.87 |
Mitbestimmung des Betriebsrats in wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 37 Abs. 6 BetrVG) |
30.05.–03.06.88 |
Seminar Arbeitssicherheit |
02.10.–14.10.88 |
A I 16 – Betriebsrat und Betriebsverfassung. |
Er ist seit 10. April 1987 Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.
Der Kläger hat seine Klage damit begründet:
Der Entsendungsbeschluß des Betriebsrats vom 13. Dezember 1988 sei nicht zu beanstanden, denn er sei einstimmig gefaßt. Der Arbeitgeber sei ordnungsgemäß von dem beabsichtigten Lehrgangsbesuch unterrichtet worden, denn der Personalchef N. sei in der 51. Kalenderwoche mündlich durch den Betriebsratsvorsitzenden S. unterrichtet worden. Die Schulungsunterlagen seien der Beklagten am Jahresbeginn zugestellt worden. Das Schulungsprogramm habe der Betriebsrat am 10. Januar 1989 nachgereicht. Der Lehrgang „A II 20” vom 8. bis 20. Januar 1989 baue auf dem Lehrgang „A I 16” vom 2. bis 14. Oktober 1988 auf. Das ergebe sich aus dem Programm als Anlage 1 zur Klage und aus dem Programm als Anlage zum Schriftsatz vom 21. März 1989. Die Teilnahme an dem Lehrgang im Januar 1989 sei erforderlich geworden, weil in ihm besonders auch die Fragen der Einführung neuer Techniken und die sich daraus ergebenden Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten eines Betriebsrats behandelt worden seien. Der Lehrgang habe auf den in „A I 16” vermittelten Kenntnissen aufgebaut. Dort seien allgemeine Kenntnisse des Arbeitsrechts, z. B. Besuch beim Arbeitsgericht, Geschichte der Betriebsverfassung, personelle Maßnahmen mit Planspiel, Veränderungen bei der Arbeitszeit, Gesetzgebung etc. behandelt worden. Auch der Zeitpunkt für den Lehrgang „A II 20” sei richtig gewählt, weil im Betrieb durch die Installation eines neuen Rechnersystems „POLDIS” diverse Veränderungen eingetreten seien und auf diesem Rechnersystem aufbauend eine elektrische Koppelung von Zugangskontrolle und Abrechnung geplant werde. Der Lehrgang habe zu dem genannten Zeitpunkt besucht werden müssen, da auf keinem anderen Lehrgang ein Platz im Kalenderjahr 1989 mehr freigewesen sei. Seine Forderung von 1.302,90 DM brutto setze sich in der – rechnerisch unstreitigen – Höhe von 1.302,90 DM brutto zusammen aus 80 Stundenlöhnen der Lohngruppe IV – 1.240,– DM brutto –, Erschwerniszuschlägen für 10 Tage – 28,– DM brutto – und Ausfall an Nachtzuschlägen für fünf Tage – 34,90 DM brutto – zusammen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.302,90 DM brutto nebst 4 % Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte war der Ansicht, daß der Anspruch des Klägers unbegründet sei. Am 13. Dezember 1988 sei kein ordnungsgemäßer Beschluß des Betriebsrats zur Freistellung des Klägers nach § 37 Abs. 6 BetrVG getroffen worden. Ihr sei ein Entsendungsbeschluß erst am 11. Januar 1989, also erst am vierten Tag nach Seminarbeginn, zur Kenntnis gebracht worden. Auch habe der Kläger seine Teilnahmeabsicht erst am 4. Januar 1989 mitgeteilt, so daß die betrieblichen Notwendigkeiten nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Die Teilnahme des Klägers an der Schulungsveranstaltung sei weder hinsichtlich des Inhalts noch hinsichtlich der Dauer erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG. Der Kläger sei – was zwi...