Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Kündigungserschwerung. Auslauffrist. außerordentliche Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Nicht jede soziale Auslauffrist bei einer an sich unabdingbaren außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) führt zu einer unzulässigen Kündigungserschwerung für den Arbeitgeber.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 28.08.1996; Aktenzeichen 3a Ca 1835/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 28.08.1996 – ÖD 3a Ca 1835/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am 24. Februar 1942 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 1. Januar 1991 zunächst als Verwaltungsdirektor im F.-E.-Krankenhaus Neumünster tätig. Grundlage des Beschäftigungverhältnisses war der schriftliche Anstellungsvertrag vom 1. Oktober/10. Oktober 1991 (Abl. Bl. 10–20 d.A.), der damals noch zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Stadt Neumünster, vertreten durch den Magistrat, und dem Kläger geschlossen wurde. Der Anstellungsvertrag lautet u. a. wie folgt:
§ 1
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsdirektors
(1) Der Verwaltungsdirektor stellt seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des FEK und ist verpflichtet, seine Aufgaben und Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, ergänzenden Rechtsvorschriften, dieses Vertrages, der für die Leitung des FEK erlassenen Dienstanweisung in der jeweils geltenden Fassung sowie in Angelegenheiten des FEK's von den zuständigen Gremien erlassener Beschlüsse zu erledigen.
(2) Falls Organisation und Struktur des FEK's künftig durch entsprechende Entscheidungen des Trägers geändert werden sollte, ist der Verwaltungsdirektor verpflichtet, eine gleichartige Stellung mit den gleichen Bezügen und Bedingungen innerhalb der veränderten Organisation des Hauses zu übernehmen und die dafür jeweils einschlägigen zusätzlichen Regelungen (beispielsweise Betriebssatzung u. ä.) zu beachten.
(3) Im Rahmen des oben allgemein beschriebenen Aufgabenbereichs ist der Verwaltungsdirektor insbesondere verantwortlich für den Verwaltungs-, Finanz- und Wirtschaftsbetrieb, insbesondere für Finanz-, Wirtschaftsplanung und Überwachung, Personalplanung und Abwicklung aller Personalangelegenheiten sowie interne Organisations- und Dienstplanung. Sein besonderes Augenmerk hat den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und bei der Betriebsführung den Grundsatz der Kostendeckung zu gelten. Er trägt die Verantwortung für Wirtschaftsplan und Budget.
§ 12
Beginn und Ende des Vertrages
(1) Dieser Vertrag beginnt am 01.01.1991 und ist befristet bis zum 31.12.1996. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere 6 Jahre, falls keine der Vertragsparteien bis spätestens 6 Monate vor Vertragsende erklärt, daß der Vertrag auslaufen soll. Die ersten 6 Monate der Vertragszeit gelten als Probezeit (Abs. (5)).
(2) Der Verwaltungsdirektor ist berechtigt, den Vertrag mit halbjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
Kündigt der Verwaltungsdirektor, so ist er auf Verlangen des FEK's verpflichtet, seinen Vertreter oder Nachfolge in angemessenem zeitlichen Umfang – in der Regel innerhalb der Zeit des auslaufenden Angestelltenverhältnisses, darüber hinaus jedoch höchstens bis zu 3 Monaten – in das Aufgabengebiet und die dienstlichen Angelegenheiten des Krankenhausdirektors einzuführen.
(3) Das FEK kann den Anstellungsvertrag nur aus wichtigem Grunde mit halbjähriger Frist bis zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn aus dienstlichen oder persönlichen Gründen – gleichgültig bei welcher Vertragspartei – dem FEK unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Angestelltenverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Als wichtiger Kündigungsgrund in der Person des Krankenhausdirektors gilt insbesondere, wenn
- der Verwaltungsdirektor seine Vertragspflichten wiederholt und auf Vorhalt verletzt,
- eine Dienstunfähigkeit des Verwaltungsdirektors länger als 1 Jahr dauert,
- in der Persönlichkeit des Verwaltungsdirektors Umstände eintreten oder erkennbar werden, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nachhaltig stören.
(4) Kündigt der Verwaltungsdirektor – unabhängig von Abs. (2) – aus wichtigem Grunde, gilt auch für ihn die halbjährige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres.
(5) Für die 6monatige Probezeit gilt folgendes:
- Kündigt der Verwaltungsdirektor innerhalb dieser Zeit, beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluß.
- Ebenfalls mit zweiwöchiger Frist zum Monatsschluß kann das FEK kündigen, soweit die Voraussetzungen des Abs. (3) vorliegen.
Darüber hinaus kann das FEK die Kündigung aussprechen, wenn sich in der Probezeit im Hinblick auf die wichtigen Aufgaben des FEK und die besondere Stellung des Ve...