Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung. Zustellung. Beschäftigung. Vollziehung. Zustellung im Parteibetrieb
Leitsatz (amtlich)
Die einstweilige Verfügung auf Beschäftigung ist gemäß § 929 II ZPO durch Zustellung im Parteibetrieb zu vollziehen. Sind für den Verfügungsbeklagten Prozessbevollmächtigte bestellt, so ist an diese zuzustellen. (§ 172 ZPO)
Normenkette
ZPO § 929 II, §§ 936, 888, 172
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 14.09.2006; Aktenzeichen 1 Ga 21/06) |
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.09.2006 – 1 Ga 21/06 – wird aufgehoben.
3. Die Beklagte trägt die Kosten 1. Instanz, die die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung noch darum, ob sich das einstweilige Verfügungsverfahren erledigt hat beziehungsweise wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die Verfügungsklägerin war zuletzt bei der Verfügungsbeklagten als Redakteurin beschäftigt. Mit Schreiben vom 22. August 2006 beantragte die Verfügungsbeklagte beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Verfügungsklägerin. Mit Schreiben vom 24. August 2006 verweigerte der Betriebsrat die begehrte Zustimmung. Die Verfügungsbeklagte suspendierte die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 28. August 2006 von ihren Arbeitspflichten, wobei es ihr gestattet war, ihr Amt als Betriebsrätin nach wie vor im Betrieb der Verfügungsbeklagten auszuüben.
Die Verfügungsklägerin hat am 15. September 2006 beim Arbeitsgericht gegen die Verfügungsbeklagte den Antrag gestellt, sie vorläufig als Redakteurin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18,75 Stunden bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Kiel – 1 BV 60 b/06 – zu beschäftigen.
Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des streitigen Vortrages 1. Instanz und der dort vertretenden Rechtsauffassungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Klägerin nicht länger als bis zu einer etwaigen erstinstanzlichen Ersetzung der Zustimmung im Beschlussverfahren (1 BV 60 b/06) zu beschäftigen ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein besonders wichtiger Grund zur Suspendierung der Klägerin sei nicht gegeben. Gebe allerdings das Arbeitsgericht in dem anhängigen Beschlussverfahren dem Antrag der Arbeitgeberin statt, so ende der vorläufige Beschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen das ihr am 19. September 2006 zugestellte Urteil am 29. September 2006 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Die Verfügungsklägerin hat gegen das ihr ebenfalls am 19. September 2006 zugestellte Urteil am 5. Oktober 2006 Berufung eingelegt und diese ebenfalls gleichzeitig begründet. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt beziehungsweise vertieft.
Die Verfügungsklägerin ist der Meinung, der vorläufige Beschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin sei durch die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens begrenzt. Die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 103 BetrVG entspreche dem Ausspruch einer Kündigung. Die Verfügungsklägerin tritt dem entgegen und meint, der Beschäftigungsanspruch entfalle frühestens mit Ausspruch einer Kündigung beziehungsweise Ablauf der Kündigungsfrist. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der Verfügungsbeklagten die Beschäftigung nicht zumutbar sei. Unzutreffend habe das Arbeitsgericht den Beschäftigungsanspruch begrenzt auf den Zeitpunkt einer stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung in dem Beschlussverfahren 1 BV 60 b/06.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrages wird Bezug genommen auf die dort gewechselten Schriftsätze.
Die Verfügungsklägerin hat eine Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel der Beklagten am 22. September 2006 durch Übergabe an die Mitarbeiterin P. zugestellt. Am 16. November 2006 hat das Arbeitsgericht Kiel in dem Zustimmungsersetzungsverfahren (1 BV 60 b/06) den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Entlassung der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
Die Arbeitgeberin (Verfügungsbeklagte) beantragte mit Schreiben vom 20. November 2006 wegen eines neuen Sachverhalts beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Verfügungsklägerin. Der Betriebsrat erteilte am 22. November 2006 seine Zustimmung. Die Verfügungsbeklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 24. November 2006 das Arbeitsverhältnis der Verfügungsklägerin außerordentlich.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2006 teilte die Verfügungsklägerin mit, wegen der zwischenzeitlich ausgesprochenen fristlosen Kündigung habe sich der im v...