Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Anspruch auf Blockmodell. Ermessensentscheidung. Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitnehmer hat nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit.
2. Bei der Entscheidung über das vom Arbeitnehmer begehrte Arbeitszeitmodell (Teilzeit- oder Blockmodell) muss der Arbeitgeber die Grenzen billigen Ermessens beachten. Welche Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Geht es um die Verteilung der Arbeitszeit, können Gründe berücksichtigt werden, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen. Kann die beim Arbeitnehmer vorhandene Qualifikation von anderen Mitarbeitern nicht unmittelbar oder kurzfristig erlangt werden, liegt hierin ein beachtlicher Grund, Altersteilzeit im Blockmodell abzulehnen.
3. Die gerichtliche Kontrolle, ob bei der Entscheidung des Arbeitgebers die Grenzen billigen Ermessens nach § 315 BGB eingehalten worden sind, beschränkt sich nicht auf die Überprüfung der im Ablehnungsschreiben enthaltenen Begründung.
Normenkette
TV ATZ § 3; BGB § 315
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 30.01.2007; Aktenzeichen 6 Ca 2346 b/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.01.2007 (6 Ca 2346 b/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell.
Der am …1945 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1991 bei der Beklagten im Wasser- und Schifffahrtsamt L. als Schiffsführer beschäftigt. Er arbeitet in Vollzeit (38,5 Stunden in der Woche). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Regelungen des mittlerweile in den TVöD übergeleiteten Bundesangestelltentarifvertrags einschließlich der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anzuwenden, darunter der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 (TV ATZ). In dem TV ATZ in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 30.06.2000 heißt es u. a.:
Ӥ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein,
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell)
oder
- durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
(3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit...