(1) In der Nachtzeit ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen können.
(2) 1An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen. 2Absatz 1 sowie weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geräusche, die verursacht werden durch
1. |
das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, |
2. |
Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dienen, |
3. |
Maßnahmen, die der Winterglätte- oder Schneebekämpfung dienen, und |
4. |
Ernte- und Bestellarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen