(1) § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend über die dort genannten Gebiete hinaus auch für Dorfgebiete, Mischgebiete, urbane Gebiete und Kerngebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Geräte oder Maschinen nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auf Betriebsstätten oder sonstigen ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, die dem Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5) geändert worden ist, unterfallen.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen in den dort jeweils genannten Gebieten und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

 

1.

Geräte und Maschinen nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auf Landesstraßen und nicht bundeseigenen Schienenwegen an Werktagen nur in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht betrieben werden,

 

2.

kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge, Altglassammelbehälter, Hochdruckspülfahrzeuge, rollbare Müllbehälter und Saugfahrzeuge nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung im Rahmen der Daseinsvorsorge an Werktagen auch in der Zeit von 6 bis 7 Uhr betrieben werden,

 

3.

Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an Werktagen zur Sicherstellung des Betriebs von Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr betrieben werden und

 

4.

Laubbläser nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur von September bis Februar eingesetzt werden, es sei denn, sie werden im Rahmen der Daseinsvorsorge oder zur Sicherstellung des Betriebs von Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung betrieben.

2Im Übrigen bleiben die Regelungen von Absatz 1 und von § 7 Absatz 1 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung unberührt.

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