(1) 1Ziele des Gesetzes sind die Weiterentwicklung der Ressourcen schonenden und abfallarmen Kreislaufwirtschaft sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen. 2Diesen Zielen dienen insbesondere eine ressourcenschonende, schadstoffarme und abfallarme Produktgestaltung und Produktion, die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicherer Produkte, die Wiederverwendung von Produkten und Stoffen und der bevorzugte Einsatz nachwachsender Rohstoffe.

 

(2) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der ressourcenschonenden und abfallarmen Kreislaufwirtschaft beitragen.

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