Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt § 54a mit der Maßgabe entsprechend, dass als Bemessungsgrundlage für die Teilzeitbeschäftigung die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die sich nach dem dienstlichen Bedürfnis richtet, und wenn und soweit die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung dem nicht entgegensteht.
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