(1) 1Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, solange sie oder er
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mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder |
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eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen |
tatsächlich betreut oder pflegt. 2Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. 3Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. 4§ 54a Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsftirsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. 2Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer Beihilfeberechtigten oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversichenmg nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.
(3) 1Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnIicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
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auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, |
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nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge |
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Dem Antrag nach Absatz 3 Satz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 63 Absatz 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. 2Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. 3Die Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtin oder des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
(5) Die Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub nach den Absätzen 1 und 3 zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.