(1) 1Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich der Beamte ein Amt bekleidet. 2Oberste Dienstbehörde ist für

 

1.

die Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,

 

2.

[1]die Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände das nach Gesetz zuständige Organ,

Bis 08.06.2024:

2.

die Beamten

a)

der Gemeinden die Gemeindevertretung,

b)

der Landkreise der Kreistag,

c)

der Ämter der Amtsausschuss,

d)

der Zweckverbände die Verbandsversammlung,

 

3.

die Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

 

(2) 1Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. 2Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben der letzte Dienstvorgesetzte wahr. 3Dienstvorgesetzter ist

 

1.

für die Landesbeamten die oberste Dienstbehörde

 

2.

für

 

a)

die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte, Amtsvorsteher und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,

 

b)

die übrigen Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,

 

c)

für die Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

4Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse des Dienstvorgesetzten auch in Teilen auf andere Behörden übertragen.

 

(3) 1Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf. 2Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der Aufbauorganisation der Behörde.

 

(4) Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist gesetzlich nicht geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

[1] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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