(1) Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes kann der Beamte ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

 

(2) 1Das Verlangen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes muss dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. 2Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. 3Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 4Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, dabei darf ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden; bei Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.

 

(3) 1Im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären. 2Die Vorschriften der §§ 23 bis 31 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. 3Der Beamte kann ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

 

(4) 1Die Frist für die Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit

 

1.

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

 

2.

von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

2Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe bei demselben Dienstherrn.

 

(5) Ist ein Beamter nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden, ist er bei NeueinsteIlungen auf seine Bewerbung bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.

 

(6) Für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf gilt Absatz 3 entsprechend.

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