(1) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn er
1. |
entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt oder |
2. |
seine Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzt. |
(2) Auf frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung.
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