(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.

 

(2) 1Der Beamte hat eine Dienstunfähigkeit in folge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. 2Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. 3Bei längerer Dauer kann der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen. 4Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich (§ 44 Absatz 1) untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.

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