(1) 1Endet ihr Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, haben die früheren Beamtinnen und Beamten keinen Anspruch auf Leistungen ihres früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) 1Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt. 2Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. 4Ist das frühere Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, hat sie oder er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.
(3) 1Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. 2Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art.
(4) 1Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen für eine Zeit, in der das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 BeamtStG als nicht unterbrochen galt, zustehenden Dienstbezüge ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzieltes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. 2Sie sind zur Auskunft über anrechenbares Einkommen verpflichtet.