(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe."

 

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

 

(3) Beamtinnen und Beamte, die erklären, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu wollen, können anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

 

(4) 1In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 2Stattdessen ist eine gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten zu geloben.

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