(1) 1Die Vorschriften zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. 2In ihr sind insbesondere zu bestimmen

 

1.

der Umfang der Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten (regelmäßige Arbeitszeit),

 

2.

deren Einteilung unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse und der familiären Verpflichtungen der Beamtinnen und Beamten sowie

 

3.

die Kontrolle ihrer Einhaltung.

3Die nach Satz 2 Nr. 3 erhobenen Daten dürfen nur für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie für besoldungsrechtliche und für Zwecke der Personaleinsatzplanung verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der verarbeitenden Stelle erforderlich ist. 4Für die Daten sind Löschungsfristen vorzusehen. 5In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen zu den Möglichkeiten einer flexiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit, einschließlich Langzeitkonten, getroffen werden.[1]

 

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. 2Die Mehrarbeit muss angeordnet oder genehmigt werden und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. 3Überschreitet die Mehrarbeit im Monat fünf Stunden oder bei Teilzeitbeschäftigung ein Achtel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, ist innerhalb eines Jahres für die gesamte in demselben Monat geleistete Mehrarbeit Dienstbefreiung zu gewähren; soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, kann stattdessen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Vergütung gezahlt werden.

[1] Angefügt durch Elftes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 27.06.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge