§§ 1 - 4 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung für die Beamtinnen und Beamten
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der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie |
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der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. |
(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 2Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln oder Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (zu § 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Gesetz hierzu ermächtigten Stelle.
§ 3 Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis
(1) Das Beamtenverhältnis zum Land ist entweder unmittelbar oder mittelbar.
(2) Unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte haben das Land zum Dienstherrn, mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
(4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
(5) Kinder und Angehörige im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz ermächtigt, sind die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die darüber hinaus in § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) genannten Personen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§§ 5 - 13 Teil 2 Beamtenverhältnis
§ 5 Hoheitsrechtliche Tätigkeit (zu § 3 BeamtStG)
(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.
(2) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen gilt als hoheitsrechtliche Aufgabe.
§ 6 Vorbereitungsdienst (zu § 4 BeamtStG)
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) 1Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden kann. 2Auf die Auszubildenden sind die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes mit Ausnahme seines § 38, des Landesdisziplinargesetzes (LDG), des Landespersonalvertretungsgesetzes und dieses Gesetzes mit Ausnahme seiner §§ 51 und 66 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 3Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 - 547 -) in der jeweils geltenden Fassung abzugeben.
(3) 1Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, so kann er auf Antrag der oder des Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. 2Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass neben § 38 auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Anwendung finden. 3In ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis nach Satz 1 darf nicht aufgenommen werden, wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in strafbarer Weise bekämpft. 4Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 7 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (zu § 5 BeamtStG)
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
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Das Ehrenbeamtenverhältnis kann aufgrund einer Rechtsvorschrift auch anders als durch Ernennung begründet werden. |
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Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist; § 32 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. 3Es endet ferner durch Abwahl, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. |