§§ 1 - 3 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten
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der Gemeinden, Kreise und Ämter und |
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der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. |
(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 2Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde.
§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
(4) 1Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. 2Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen nach Absatz 2 zuständig ist. 3Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Aufgabe der oder des Dienstvorgesetzten wahr.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere Behörden übertragen.
(6) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben der obersten Dienstbehörden und der Dienstvorgesetzten des Landes durch Verordnung auf eine andere Behörde zum Zweck einer zentralen Personalverwaltung vollständig oder teilweise zu übertragen. 2Sie kann zu diesem Zweck durch Verordnung eine Landesoberbehörde errichten oder ein zugeordnetes Amt bilden.
§§ 4 - 12 Abschnitt II Beamtenverhältnis
§ 4 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) 1Die nach § 26 zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Vorbereitungsdienst in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. 2Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. 3Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. 4Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S 1942), abzugeben.
(3) 1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erhalten sie statt der den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu gewährenden Alimentation eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 3Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die näheren Einzelheiten über die Bestandteile, die Höhe und die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe durch Verordnung zu regeln.
§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
(1) 1Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. 2Für die Form der Ernennungsurkunde gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BeamtStG. 3Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. 4Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung verkürzt werden, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. 5Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. 6Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.
(2) 7Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind
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die der Besoldungsordnung A oder B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, |
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die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der von Nummer 1 erfassten Ämter der Besoldungsor... |