(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie das Alters- und Hinterbliebenengeld wird durch Gesetz geregelt.

 

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, dem ehemaligen Beamten und Hinterbliebenen eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als ihm gesetzlich zustehendes Alters- und Hinterbliebenengeld verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. 3Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Rahmen der Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge.

 

(3)[1] Auf die gesetzlich zustehende Versorgung und auf das gesetzlich zustehende Altersgeld kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit nicht § 85 Abs. 2 Anwendung findet.

Bis 31.12.2020:

(3) 1Auf die gesetzlich zustehende Versorgung und auf das gesetzlich zustehende Altersgeld kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit nicht § 85 Abs. 2 Anwendung findet. 2Eine Ausnahme gilt ferner für das Ruhegehalt der Ruhestandsbeamten, sofern Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die dem Beamten während seiner aktiven Dienstzeit auch zur privaten Nutzung überlassen wurden, betroffen sind, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt und es den Beamten freigestellt war, dieses Angebot anzunehmen.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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