(1) 1Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach den §§ 36 und 40 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. 2Ergibt sich an Witwen-, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag zusammen ein höherer Betrag, werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

 

(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwengeld-, Waisengeld- und Unterhaltsbeitragberechtigten erhöht sich das Witwen-, Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach den §§ 34, 36 bis 38 erhalten.

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