(1) 1Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrags nach § 36 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. 2Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 40.

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