(1) 1Für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes leibliches oder adoptiertes Kind oder Stiefkind im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder Pflegekind im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich das nach § 27 Absatz 1, § 51 Absatz 3 Satz 1, § 73 Absatz 2 oder § 102 Absatz 5 bis 7 berechnete Ruhegehalt des Beamten um einen Kinderzuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) 1Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt pro Kind 112,67 Euro [Vom 01.12.2022 bis 31.10.2024: 107,55 Euro; Vom 01.01.2021 bis 30.11.2022: 104,62 Euro; Für 2020: 103,18 Euro; Für 2019: 99,98 Euro; Ab 01.01.2025: 118,87 Euro]. 2Der Kinderzuschlag wird für die ersten 36 Kalendermonate nach Geburt des Kindes gewährt. Wenn
1. |
das Kind zur Adoption freigegeben wurde oder |
2. |
die elterliche Sorge dem Beamten vollständig entzogen wurde oder |
vermindert sich der Kinderzuschlag für jeden vollen Monat vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes um 1/36.
(3) 1Die Eltern können eine anteilige Zuordnung des Kinderzuschlags nach Absatz 2 bestimmen. 2Für die Zuordnung des Kinderzuschlags zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Für Zeiten, für die kein Kinderzuschlag zusteht, erhöht sich das nach § 27 Absatz 1, § 51 Absatz 3 Satz 1, § 73 Absatz 2 oder § 102 Absatz 5 bis 7 berechnete Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. |
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a) |
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder |
b) |
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 67 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen, |
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3. |
dem Beamten die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. |
(5) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatz 4 erfüllt waren,
1. |
im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a 1,06 Euro [Vom 01.12.2022 bis 31.10.2024: 1,01 Euro; Vom 01.01.2021 bis 30.11.2022: 0,98 Euro; Für 2020: 0,97 Euro; Für 2019: 0,94 Euro; Ab 01.01.2025: 1,12 Euro] |
2. |
im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe b 0,78 Euro [Vom 01.12.2022 bis 31.10.2024: 0,74 Euro; Vom 01.01.2021 bis 30.11.2022: 0,72 Euro; Für 2020: 0,71 Euro; Für 2019: 0,69 Euro; Ab 01.01.2025: 0,82 Euro]. |
(6) 1Der um den Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit nach Absatz 4 entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. 2Für den Vergleich mit der Höchstgrenze ist, auch bei mehreren Zeiträumen, nur eine einzige Gesamtberechnung durchzuführen. 3Als Höchstgrenze für den Kindererziehungsergänzungszuschlag gilt der für jeden Monat der Zeiten nach Absatz 4 mit dem Wert 3,14 Euro [Vom 01.12.2022 bis 31.10.2024: 3,00 Euro; Vom 01.01.2021 bis 30.11.2022: 2,92 Euro; Für 2020: 2,88 Euro; Für 2019: 2,79 Euro; Ab 01.01.2025: 3,31 Euro] vervielfältigte Betrag. 4Der vorgenannte Wert erhöht oder vermindert sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.
(7) Das um den Kinderzuschlag, den Kindererziehungsergänzungszuschlag oder um beide Zuschläge erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes ergeben würde.
(8) Für die Anwendung des § 27 Absatz 2, von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung gelten der Kinderzuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(8) Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kinderzuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(9) 1Das Witwengeld nach § 34 Absatz 1 erhöht sich nach Absatz 1 bis 3, 7 und 8 um einen Kinderzuschlag; dies gilt auch für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind. 2Die Höhe des Kinderzuschlags beziffert sich auf 55 Prozent des Absatzes 2. 3Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. 4Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 34 in Verbindung mit § 27 Abs. 4. 5War der Ki...