(1[1]) 1Dieses Gesetz regelt die Besoldung für

 

1.

die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

 

2.

die Richter des Landes.

2Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter.

 

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Zulagen,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Zuschläge und sonstige in diesem Gesetz geregelte Besoldungsbestandteile,

 

7.

Auslandsbesoldung.

 

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Anwärterbezüge,

 

2.

vermögenswirksame Leistungen.

 

(4) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen, Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge und Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.

 

(5) Die Rechtsverhältnisse der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden durch das Landeskommunalbesoldungsgesetz geregelt

 

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

[1] Auf Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die vor dem 1. Januar 2011 zu dem in § 1 Absatz 1 oder § 88 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) genannten Personenkreis gehört haben oder Mitglieder der Landesregierung waren, sowie deren Hinterbliebenen, finden für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2006 und dem 31. Dezember 2010 auf Antrag die jeweils geltenden Regelungen zum Familienzuschlag, zur beamtenrechtlichen Versorgung, zur Beihilfe, zu den Reise- und Umzugskosten sowie zum Trennungsgeld mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen den verheirateten Personen, 2. die Lebenspartnerschaft der Ehe, 3. der Lebenspartner dem Ehegatten, 4. die Begründung der Lebenspartnerschaft der Heirat, der Eheschließung und der Verheiratung, 5. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Ehescheidung, 6. der frühere Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft dem geschiedenen oder früheren Ehegatten, 7. der hinterbliebene Lebenspartner dem verwitweten Beamten oder Richter, der Witwe oder dem hinterbliebenen Ehegatten, 8. die Zeit der Lebenspartnerschaft der Ehezeit gleichgestellt werden. Hinterbliebene Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen der jeweils geltenden Regelungen zur beamtenrechtlichen Versorgung Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Der Anspruch einer Witwe aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch hinterbliebener Lebenspartner aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. Für Ehrenbeamte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit sie Regelungen zur beamtenrechtlichen Versorgung betreffen. {"Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes" vom 24.07.2012; weitere Änderung durch "Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" vom 12.11.2013}.

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