(1[1]) 1Dieses Gesetz regelt die Besoldung für
1. |
die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, |
2. |
die Richter des Landes. |
2Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. |
Grundgehalt, |
2. |
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, |
3. |
Familienzuschlag, |
4. |
Zulagen, |
5. |
Vergütungen, |
6. |
Zuschläge und sonstige in diesem Gesetz geregelte Besoldungsbestandteile, |
7. |
Auslandsbesoldung. |
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1. |
Anwärterbezüge, |
2. |
vermögenswirksame Leistungen. |
(4) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen, Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge und Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
(5) Die Rechtsverhältnisse der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden durch das Landeskommunalbesoldungsgesetz geregelt
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
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