(1) 1Beamte der Besoldungsordnung A werden in den Besoldungsgruppen, in die sie nach § 98 übergeleitet werden, den Stufen des Grundgehalts der Anlage 6 zugeordnet. 2Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der Besoldungsgruppe, die dem Betrag des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Grundgehalts entspricht. 3Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG bleiben bei der Zuordnung unberücksichtigt. 4Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Zuordnung zu den Stufen das Grundgehalt maßgebend, das ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. 5Bei beurlaubten Beamten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgebend, das bei Beendigung der am 31. Dezember 2010 laufenden Beurlaubung nach bisherigem Recht maßgebend wäre. 6Endet eine am 1. Januar 2011 laufende Beurlaubung nach diesem Zeitpunkt, gilt eine Verlängerung als neue Beurlaubung.
(2) 1Weist die neue Grundgehaltstabelle keinen entsprechenden Betrag aus, erfolgt die Zuordnung der Beamten des einfachen Dienstes, die nach § 98 Abs. 2 übergeleitet werden, zu der Stufe der Besoldungsgruppe A 5 mit dem nächst höheren Betrag. 2Weist die neue Grundgehaltstabelle in anderen Fällen keinen entsprechenden Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe mit dem nächst höheren Betrag.
(3) 1Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 6 beginnt das Aufsteigen in den Stufen nach § 31 Abs. 2. 2Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, werden angerechnet. 3§ 32 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit Zeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht schon nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden. 4Satz 2 gilt nicht für Zeiten einer Hemmung nach § 27 Abs. 3 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. 5Die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen gelten bis zur ersten Leistungseinschätzung nach § 31 Abs. 5 als erfüllt. 6In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 verkürzt sich die reguläre Laufzeit der Stufe der Besoldungsgruppe A 5, der der Beamte zugeordnet wird, um die Monate, die der Beamte in seiner bisherigen Stufe nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht bereits verbracht hat, höchstens jedoch um die Laufzeit der jeweiligen Stufe in Besoldungsgruppe A 5. 7In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 verlängert sich die reguläre Laufzeit der Stufe, der der Beamte zugeordnet wird, um die Monate, die der Beamte nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht noch benötigt hätte, um den Betrag dieser Stufe zu erreichen.
(4) 1Richter, Staatsanwälte und sonstige Beamte in Ämtern der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R werden in den Besoldungsgruppen, in die sie nach § 98 Abs. 1 übergeleitet werden, den Stufen des Grundgehalts der Anlage 8 zugeordnet. 2Absatz 1 Sätze 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und 7 gelten entsprechend. 3Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle von § 31 Abs. 2 Satz 1 § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 tritt.