1Beamte in den Besoldungsgruppen A 7[1] [Vom 01.09.2020 bis 30.11.2022: A 6; Bis 31.08.2020: A 5] bis A 13 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende, ruhegehaltfähige Strukturzulage. 2Satz 1 gilt nicht für
2. |
Beamte in den Laufbahnen der Amtsanwälte und Notare. |
3Die Strukturzulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil. 4Die Höhe der Strukturzulage ergibt sich aus Anlage 13.
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