1Beamte in den Besoldungsgruppen A 7[1] [Vom 01.09.2020 bis 30.11.2022: A 6; Bis 31.08.2020: A 5] bis A 13 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende, ruhegehaltfähige Strukturzulage. 2Satz 1 gilt nicht für

 

1.

Lehrkräfte des gehobenen Dienstes sowie Inhaber von Schulleitungsämtern mit Ausnahme der Lehrer und Inhaber von Schulleitungsämtern in der Laufbahn der Fachlehrer und der Laufbahn der landwirtschaftstechnischen Lehrer und Berater,

 

2.

Beamte in den Laufbahnen der Amtsanwälte und Notare.

3Die Strukturzulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil. 4Die Höhe der Strukturzulage ergibt sich aus Anlage 13.

[1] Geändert durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.12.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge