(1) 1Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebungshafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. 2Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.

 

(2) 1Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 51 gewährt. 2Für Beamte in Abschiebungshafteinrichtungen wird sie nicht neben einer Stellenzulage nach § 48 gewährt.

 

(3) Als Dienstzeit im Sinne der Anlage 14 zählen nicht nur Zeiten einer Tätigkeit nach Absatz 1 in einem Beamtenverhältnis, sondern auch entsprechende Zeiten als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn.

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