(1) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten

 

1.

als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,

 

2.

als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage, wenn Sie entsprechend verwendet werden.

 

(2) 1Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte

 

1.

mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder

 

2.

bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließt.

2Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

 

(3) 1Hat der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. 2Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. 3Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

 

(4) Die Stellenzulage ist für Beamte nach Absatz 1 im Umfang von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

 

(5) 1Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

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