§§ 1 - 10 Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
1Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
1Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. 2Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 4 Haushaltsjahr
1Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr. 2Das Ministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
§ 5 Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zur vorläufigen sowie endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Ministerium der Finanzen.
§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.
§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) 1Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. 2Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. 3In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebensogut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
(3) In geeigneten Bereichen der Landesverwaltung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
§ 7a Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung
(1) 1Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. 2Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. 3Voraussetzung sind eine Kosten- und Leistungsrechnung oder andere geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. 4Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche
1. |
Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen, |
2. |
Ausgaben übertragbar sind und |
3. |
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind. |
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
§ 9 Beauftragter für den Haushalt
(1) 1Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. 2Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.
(2) 1Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. 2Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. 3Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.
§ 10 Unterrichtung des Landtages
(1) 1Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen und Staatsverträgen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. 2Außerdem soll angegeben werden, auf welche Weise für die vorgesehenen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen des Landes ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die Finanzplanung.
(3) 1Die Landesregierung legt dem für den Haushalt zuständigen Ausschuß des Landtages die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, daß eine Sachberatung erfolgen kann. 2Entsprechendes gilt, wenn die Landesregierung beabsichtigt, in den Planungsausschüssen wesentlichen Abweichungen von den eingereichten Anmeldungen zuzustimmen, sowie für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne.
(4) Die Landesregierung legt dem für den Haushalt zuständigen Ausschuß des Landtages die Entwürfe für Vereinbarungen nach Artikel 91b des Grundgesetzes v...