(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.

 

(2) 1Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. 2Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. 3Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).

 

(3) 1In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen

 

1.

bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;

 

2.

bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, Zuführungen an Rücklagen.

2Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für

 

1.

Baumaßnahmen,

 

2.

den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,

 

3.

den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

 

4.

den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,

 

5.

die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen.

3Investitionsfördermaßnahmen sind die Ausgaben für Darlehen sowie für Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für Investitionen.

 

(4) Der Gesamtplan enthält

 

1.

eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht);

 

2.

[1]eine Berechnung der Obergrenze der nach den §§ 18 a bis 18 d zulässigen Kreditaufnahme;

 

3.[2] [Bis 31.12.2023: 2.]

eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). 2Dieser ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen - mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen sowie der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen - einerseits und der Ausgaben - mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführung an Rücklagen sowie der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages - andererseits;

 

4.[3] [Bis 31.12.2023: 3.]

eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).

[1] Nr. 2 eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2024.

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