(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
(2) 1Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. 2Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. 3Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3) 1In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
2Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für
1. |
Baumaßnahmen, |
2. |
den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden, |
3. |
den Erwerb von unbeweglichen Sachen, |
4. |
den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen, |
5. |
die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen. |
3Investitionsfördermaßnahmen sind die Ausgaben für Darlehen sowie für Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für Investitionen.
(4) Der Gesamtplan enthält
1. |
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht); |
4.[3] [Bis 31.12.2023: 3.] |
eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan). |
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