(1) 1Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. 2Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. 3Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung "Bachelor" die Bezeichnung "Bakkalaureus" oder "Bakkalaurea" und anstelle der Bezeichnung "Master" die Bezeichnung "Magister" oder "Magistra" vorsehen. 4Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 34 Absatz 1 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.

 

(2) Die Hochschulen können Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen.

 

(3) 1Die Hochschulen können für Hochschulabschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. 2Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.

 

(4) 1Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade, Titel oder Bezeichnungen (Grade) dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule auf Grund einer mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors erlassenen Prüfungsordnung oder auf Grund von besonderen landesrechtlichen Bestimmungen verliehen werden. 2Andere Grade, die denen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.

 

(5) 1Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. 2Für Ehrendoktorgrade gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. 3Frauen und Männer führen alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

 

(6) 1Wer das Studium Soziale Arbeit oder Heilpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" oder "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter", "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" zu führen. 2Abweichend von Satz 1 kann auch die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge" geführt werden. 3Wer das Studium Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit an der Berufsakademie oder der DHBW erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge" zu führen. 4Wer das Studium im Bereich der Frühen Bildung und Erziehung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" oder "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" zu führen.

 

(7) 1Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber durch ihr oder sein späteres Verhalten gravierend gegen die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit verstoßen hat. 2Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat.

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