(1) 1Die Universitäten haben das Promotionsrecht. 2Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. 3Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Musikwissenschaft, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik, der Musikpädagogik und der Philosophie. 4Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. 5Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.
(2) 1Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung, zu deren Gegenständen die Dissertation gehört. 2Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. 3Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. 4Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. 5Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. 6Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad "Doctor of Philosophy (Ph. D.)" verliehen werden.
(3) 1Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer
1. |
einen Masterstudiengang, |
2. |
einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder |
3. |
einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht |
mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. 2Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. 3Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventinnen und Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg, die ihre Ausbildung dort spätestens am 31. Dezember 2017 abgeschlossen haben, soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.
(4) 1Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf. 2Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Durchführung des Promotionsverfahrens, die Einbeziehung externer Doktorandinnen und Doktoranden und die Einsetzung von Ombudspersonen; sie kann eine Höchstdauer der Promotion vorsehen. 3Die Promotionsordnung legt fest, dass als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer auch Professorinnen oder Professoren der Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder der DHBW bestellt werden können. 4In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.
(5) 1Personen, die als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, werden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b immatrikuliert; dies gilt nicht für angenommene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, wenn diese zuvor schriftlich gegenüber dem Rektorat erklärt haben, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen. 2Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der bei der Fakultät eingerichtete Promotionsausschuss nach Abschluss der Promotionsvereinbarung; die Annahme als Doktorandin oder Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung. 3Zwischen Doktorandinnen und Doktoranden und Betreuerinnen oder Betreuern wird eine schriftliche Promotionsvereinbarung mit folgenden Mindestinhalten geschlossen:
1. |
dem Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Doktorandin oder des Doktoranden angepassten, jeweils fortzuschreibenden Zeitplänen für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte, |
2. |
Angaben über ein individuelles Studienprogramm, |
3. |
eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, |
4. |
Regelungen zur Lösung von Streitfällen und |
5. |
den bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten. |
4Beim Abschluss der Promotionsvereinbarung sind die Doktorandinnen u...