(1) 1Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. 2Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen. 3§ 58 Absatz 8 gilt entsprechend. 4Die Hochschulen erkennen ausländische Vorbildungen nach Maßgabe des § 35 an.

 

(2) 1Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge nach § 31 Absatz 3 sind ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Das Erfordernis berufspraktischer Erfahrung gilt nicht an Kunsthochschulen für solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen.

 

(3) 1An Kontaktstudien kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. 2Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen regeln die Hochschulen; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Kontaktstudien erfolgt dies durch Satzung.

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