(1) 1Für eine Nebentätigkeit, die für das Land, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt. 2Ausnahmen können zugelassen werden

 

1.

bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten sowie bei schriftstellerischen Tätigkeiten,

 

2.

bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,

 

3.

bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

3Wird der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet, so darf eine Vergütung nicht gezahlt werden.

 

(2) 1Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt den in Absatz 3 Satz 1 genannten Betrag (Bruttobetrag)[1] [Bis 31.12.2023: die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge)] nicht übersteigen. 2Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. 3Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

 

(3)[2] Vergütungen sind nach § 64 Absatz 3 LBG insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten 9 600 Euro übersteigen. Vergütungen sind mit dem Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und Abgaben zu berücksichtigen.

Bis 31.07.2023:

(3) 1Vergütungen sind nach § 64 Abs. 3 LBG insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bei

Beamten der Besoldungsgruppe

bis A 8 3700 Euro,
A 9 bis A 12 4300 Euro,
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 2 4900 Euro,
B 2 bis B 5, C 4, W 3 5500 Euro,
B 6 und höher 6100 Euro

übersteigen. 2Maßgebend für das ganze Kalenderjahr ist die höchste Besoldungsgruppe, die der Beamte im Kalenderjahr erreicht. 3Vergütungen sind mit dem Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und Abgaben zu berücksichtigen.

 

(3a) Von den Vergütungen sind bei der Ermittlung des nach Absatz 3 Satz 1 abzuliefernden Betrags die bei Reisen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Fahrkosten sowie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge, die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich) und für sonstige Hilfsleistungen und selbst beschafftes Material abzusetzen; dies gilt nicht, soweit für derartige Fahrkosten und Aufwendungen Auslagenersatz geleistet wurde.

 

(4) Dem Beamten zugeflossene Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald feststeht, daß sie den Betrag übersteigen, der ihm zu belassen ist.

 

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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