(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt.

 

(2) 1Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle berücksichtigt werden. 2Der Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern innerhalb der einzelnen Gruppen ist. 3Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich ist, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen.

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