(1) 1Die Mitglieder des Landesrechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. 2Auf sie sind die für Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist der Dienstgerichtshof für Richter des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. 2Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein; das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt sie für die Dauer von drei Jahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Senat des Landesrechnungshofs aufstellt. 3Im übrigen sind die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes anzuwenden. 4Das Antragsrecht nach § 63 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes übt hinsichtlich des Präsidenten des Landesrechnungshofs der Präsident des Landtages aus. 5Gegen ein Urteil im Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist die Revision nach den Vorschriften zulässig, die für Richter im Landesdienst gelten.

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