(1) 1Der Landesrechnungshof entscheidet durch Senatsbeschluß mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

 

(2) Der Senat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Landesrechnungshofs.

 

(3) 1Für Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann die Geschäftsordnung eine vereinfachte Beschlußfassung zulassen. 2Es müssen jedoch stets der Präsident oder der Vizepräsident und die nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglieder zusammenwirken. 3Auf Verlangen eines Mitglieds muß die Entscheidung des Senates herbeigeführt werden.

 

(4) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

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