(1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung
1. |
zur unmittelbaren oder mittelbaren Landesbeamtin oder zum unmittelbaren oder mittelbaren Landesbeamten (§ 3 LBG) oder |
2. |
zur Richterin oder zum Richter im Landesdienst |
kann wie eine Dienstreise behandelt werden, wenn die Einstellung im besonderen dienstlichen Interesse liegt.
(2) 1Sind Bewerberinnen und Bewerber aus besonderem dienstlichen Interesse zur persönlichen Vorstellung aufgefordert worden, können ihnen für die hierzu erforderlichen Reisen im Inland Fahrkostenerstattung (§ 5 Abs. 1) bis zur Höhe der notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels und Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 1 Satz 2) gewährt werden; am Wohnort und am Vorstellungsort entstandene Kosten werden nicht erstattet. 2Nur in besonderen Ausnahmefällen kann Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden.
(2) 1Sind Bewerberinnen und Bewerber aus besonderem dienstlichen Interesse zur persönlichen Vorstellung aufgefordert worden, können ihnen für die hierzu erforderlichen Reisen im Inland Fahrkostenerstattung (§ 5) und Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 1) bis zur Höhe der notwendigen Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels gewährt werden; am Wohnort und am Vorstellungsort entstandene Kosten werden nicht erstattet. 2Nur in besonderen Ausnahmefällen können Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstreckenentschädigung (§ 6) und Übernachtungskostenerstattung oder Aufwandsvergütung (§ 8) wie bei Dienstreisen gewährt werden.
(3) 1Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung können erstattet werden:
1. |
notwendige Fahrkosten bis zur Höhe der notwendigen Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, |
3. |
70 v. H. des Tagegeldes nach § 7, |
4. |
Übernachtungskosten nach § 8, [Bis 07.07.2023: und] |
5. |
die notwendigen Nebenkosten nach § 9 und [Bis 07.07.2023: .] |
6. |
eine Pauschvergütung nach § 14. |
2Die obersten Dienstbehörden können hierzu Richtlinien erlassen. 3Als Reisen zum Zwecke der Ausbildung zählen auch Reisen zum Dienstantritt bei einer Ausbildungsstelle, zu den in Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Unterrichtsveranstaltungen und zur Ablegung vorgeschriebener Laufbahnprüfungen. 4Notwendig sind hierbei nur solche Aufwendungen, die anlässlich der Ausbildung an der von der Ausbildungsbehörde vorgesehenen Ausbildungsstelle oder an der nächstgelegenen [Bis 30.06.2013: inländischen] Wahlstelle entstehen. 5Liegt die Ausbildungsstelle im nicht zur Europäischen Union gehörenden Ausland, werden nur die auf die Reise im Inland, bei See- oder Flugreisen die auf die Reise zum und vom inländischen See- oder Flughafen entfallenden Kosten erstattet; Satz 4 bleibt unberührt. [Bis 30.06.2013: 6Findet die Ausbildungsveranstaltung am Dienst- oder Wohnort statt, ist Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Tagegeldes § 10 zugrunde zu legen ist.]
(3) 1Bei Reisen im Rahmen der Ausbildung können erstattet werden:
1. |
notwendige Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, |
2. |
notwendige Auslagen für Verpflegung bis zu 70 v. H. der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3, |
3. |
notwendige Übernachtungskosten bis zu 12,78 Euro [Bis 31.12.2001: 25,- DM] für eine Übernachtung; in Ausnahmefällen können Übernachtungskosten bis zu der Höhe erstattet werden, wie sie bei Dienstreisen erstattet werden können, |
4. |
notwendige Nebenkosten. |
2Die obersten Dienstbehörden können hierzu Richtlinien erlassen. 3Als Reisen im Rahmen der Ausbildung zählen auch Reisen zum Dienstantritt bei einer Ausbildungsstelle, zu den in Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Unterrichtsveranstaltungen und zur Ablegung vorgeschriebener Laufbahnprüfungen. 4Notwendig sind hierbei nur solche Aufwendungen, die anlässlich der Ausbildung an der von der Ausbildungsbehörde vorgesehenen Ausbildungsstelle oder an der nächstgelegenen inländischen Wahlstelle entstehen. 5Liegt die Ausbildungsstelle im Ausland, werden nur die auf die Reise im Inland, bei See- oder Flugreisen die auf die Reise zum und vom inländischen See- oder Flughafen entfallenden Kosten erstattet; Satz 4 bleibt unberührt.
(4) 1Bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung können entstandene notwendige Fahrkosten, entstandene notwendige Auslagen für Verpflegung und Unterkunft sowie entstandene notwendige Nebenkosten bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Beträge erstattet werden. 2Findet die Fortbildungsveranstaltung am Dienst- oder Wohnort statt, können die in Satz 1 genannten Aufwendungen bis zur Höhe der bei Dienstgängen zustehenden Beträge...