(1) Zuständiger Senator im Sinne dieses Gesetzes ist
1. |
der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, |
2. |
bei Entscheidungen nach § 18, ausgenommen die Entscheidungen nach § 18 Absatz 3 und 4 Satz 5, der Senator für Inneres. |
(2) Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Senatoren, die die Hafengebiete in Bremen oder Bremerhaven betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft und Häfen.
(3) Straßenbaubehörden sind
1. |
das Amt für Straßen und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, |
2. |
der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. |
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