(1) Zuständiger Senator im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.

der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa,

 

2.

bei Entscheidungen nach § 18, ausgenommen die Entscheidungen nach § 18 Absatz 3 und 4 Satz 5, der Senator für Inneres.

 

(2) Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Senatoren, die die Hafengebiete in Bremen oder Bremerhaven betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft und Häfen.

 

(3) Straßenbaubehörden sind

 

1.

das Amt für Straßen und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,

 

2.

der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.

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