(1) 1Landes- und Kreisstraßen sowie dem überörtlichen, insbesondere touristischen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße im Sinne des Satzes 1
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um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder |
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in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. |
3Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die öffentliche Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. 4Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen. 5In die Planfeststellung können die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes notwendigen Maßnahmen und Lärmschutzanlagen einbezogen werden.
(1) 1Landes- und Kreisstraßen sowie dem überörtlichen, insbesondere touristischen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen. 3In die Planfeststellung können die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes notwendigen Maßnahmen und Lärmschutzanlagen einbezogen werden.
(2) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) ersetzen die Planfeststellungen nach Absatz 1. 2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen.
(3) 1Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
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es sich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach Absatz 6 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, |
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mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und |
3. |
Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. |
2Die anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses erteilte Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
(4) 1Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. 2Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
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es sich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach Absatz 6 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, |
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andere öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und |
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Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind. |
(5) 1Die oberste Straßenbaubehörde kann bei Gemeindestraßen und bei nicht dem Absatz 1 Satz 1 unterfallenden sonstigen Straßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast für die Durchführung von Baumaßnahmen die Planfeststellung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorschreiben, wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt. 2Dies gilt nicht, soweit ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB oder ein Flurbereinigungsplan nach § 58 des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt.
(6) 1Für die in Anlage 1 Nr. 3.1 bis 3.5 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben ist, wenn die zur Bestimmung ihrer Art jeweils genannten Merkmale vorliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. 2Das Verfahren muss insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. 3Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen einer Planfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 durchzuführen, soweit nicht ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB vorliegt. 4Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 5Für die Bestimmung der Linienführung nach § 4 ist § 47 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.