(1) Anträge auf Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft oder von Bürgern gestellt werden.
(2) 1Bürgeranträge müssen von mindestens 2 500[1] [Bis 29.12.2020: 5 000] Einwohnern unterzeichnet sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2Nach Maßgabe eines Gesetzes kann an die Stelle der Unterzeichnung die Unterstützung im Wege elektronischer Kommunikation treten. 3Anträge zu[2] [Bis 29.12.2020: zum Haushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und] Personalentscheidungen sind nicht zulässig. 4Das Nähere regelt ein Gesetz.
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