(1) 1Sofern nicht die Stadtgemeinde Bremen gemäß Artikel 145 durch Gesetz etwas anderes bestimmt, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die gesetzlichen Organe der Stadtgemeinde Bremen. 2Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über Volksentscheid, Bürgeranträge, Bürgerschaft[1] und Senat sowie der Artikel 42 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. [2] [Bis 29.12.2020: Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über Volksentscheid, Bürgerschaft und Senat sowie der Artikel 42 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, Artikel 87 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl 5 000 die Zahl 4 000 tritt. ] 3Die Stadtbürgerschaft besteht aus den von den stadtbremischen Wählern mit der Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen gewählten Vertretern.

 

(2) 1Der Präsident der Bürgerschaft ist, sofern die Stadtbürgerschaft nicht etwas anderes beschließt, zugleich Präsident der Stadtbürgerschaft. 2Seine Befugnisse in der Stadtbürgerschaft beschränken sich jedoch, wenn er nicht von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt ist, lediglich auf die Führung der Präsidialgeschäfte. 3Dasselbe gilt entsprechend von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Anzuwenden ab 27.05.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 30.12.2020.

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