Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

[1] § 35a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 17.02.2021.

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