Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beauftragung von selbständig tätigen Dienstleistern im Ausland die Gefahren der sog. Scheinselbstständigkeit – mit den entsprechend drastischen Rechtsfolgen – im Wesentlichen nicht verhindert. Für deutsche Auftraggeber wird die ohnehin schon nach deutschem Recht häufig schwierig zu bewertende Rechtsfrage zur Statusbeurteilung aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters noch komplexer.[1]

Denkbar ist hiernach beispielsweise, dass für den deutschen Auftraggeber in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sanktionsbewehrte (ggf. auch strafbewehrte) Abführungspflichten gegenüber dem ausländischen Staat bestehen. Weiter ist denkbar, dass auch nach ausländischem Recht (rückwirkend) ein Arbeitsverhältnis begründet wird, wenn dazu die Voraussetzungen vorliegen. Abhängig von der konkreten Fallgestaltung kann sich die Statusbeurteilung ungeachtet der Verlagerung der Tätigkeit in das Ausland nach deutschem Recht richten. Aufgrund der grenzüberschreitenden Beauftragung stellen sich auch zusätzliche steuerrechtliche Fragen. Insofern ist es möglich, dass die Tätigkeit eines (tatsächlich) scheinselbständigen Freelancers dazu führt, dass eine Betriebsstätte in dem jeweiligen Staat begründet wird und das deutsche Unternehmen im Ausland steuerpflichtig wird.

 
Hinweis

Risiko einer sog. Scheinselbstständigkeit

Inländische Auftraggeber sollten vor der Beauftragung von ausländischen Dienstleistern sorgfältig rechtlich prüfen lassen, ob daraus Risiken der sog. Scheinselbstständigkeit resultieren.

[1] Vgl. dazu eingehend: Weiss-Bölz/Hube, DStR 2022, S. 2564.

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