(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 angehört, frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von acht Jahren übertragen werden.
(2) 1Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von vier Jahren übertragen werden. 2Ein höheres Amt der Besoldungsordnung A als ein Amt der Besoldungsgruppe 15 darf frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von sieben Jahren übertragen werden.
(3) 1Einer Richterin oder einem Richter oder einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von vier Jahren übertragen werden. 2Einer Richterin oder einem Richter oder einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher jedoch frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von sieben Jahren. 3§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet insoweit keine Anwendung.
(4) 1Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 darf einer Richterin oder einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt sowie einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder höher innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von vier Jahren übertragen werden. 2Ein höheres Amt der Besoldungsordnung R als ein Amt der Besoldungsgruppe 2 darf einer Richterin oder einem Richter oder einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 innehat, oder einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von sieben Jahren verliehen werden. 3§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet insoweit keine Anwendung.
(5) 1Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 zulassen. 2Im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit bewilligt die Staatsregierung Ausnahmen. 3Gleiches gilt für das Präsidium des Landtags, wenn es sich um Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher handelt.