(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe zur Ableistung einer Probezeit nach § 19 Absatz 1 HmbBG dürfen vorbehaltlich der Regelungen über den Nachteilsausgleich (§ 9) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und andere Bewerberinnen und Bewerber in der Regel nicht mehr berufen werden, die das 45. Lebensjahr vollendet haben.
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe zur Ableistung einer Probezeit nach § 19 Absatz 1 HmbBG dürfen vorbehaltlich der Regelungen über den Nachteilsausgleich (§ 9) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und andere Bewerberinnen und Bewerber in der Regel nicht mehr berufen werden, die das 45. Lebensjahr vollendet haben.
(2) 1Die Probezeit dient der Feststellung der Bewährung für die Laufbahn und soll unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse erweisen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben ihrer Laufbahn zu erfüllen. 2Die Beamtinnen und Beamten sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. 3Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, werden die Beamtinnen und Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben ihrer Laufbahn eingeführt. 4Die Einführung soll ein Jahr, im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein Jahr und sechs Monate nicht überschreiten und kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen.
(3) 1Die Bewährung wird am Ende der Probezeit unter besonderer Berücksichtigung der während der Probezeit wiederholt vorgenommenen Bewertungen festgestellt. 2Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der regelmäßig abzuleistenden Probezeit erfolgen. 3Bestehen bei prognostischer Wertung berechtigte Zweifel an der Bewährung, so ist deren Feststellung ausgeschlossen. 4Die abschließende Feststellung der Nichtbewährung kann bereits vor Ablauf der Probezeit getroffen werden, wenn die während der Probezeit erstellten Beurteilungen oder sonstigen Eignungsfeststellungen dies rechtfertigen.
(4) 1Beamtinnen und Beamten, die sich nicht für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 bewährt haben, jedoch für die Laufbahn derselben Fachrichtung in einem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 geeignet sind und an deren Verwendung ein dienstliches Interesse besteht, kann mit ihrer Zustimmung durch die oberste Dienstbehörde die Befähigung für diese Laufbahn in einem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zuerkannt werden. 2Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann bis zur Mindestprobezeit auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden.
(5) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn die Bewährung zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden konnte, bei festgestellten Mängeln oder Krankheit jedoch nur, wenn hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Bewährung bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit festgestellt werden kann.
(6) 1Als Probezeiten anrechenbar sind
1. |
Zeiten einer Beurlaubung während der Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an einer deutschen Schule im Ausland, in der Entwicklungshilfe oder unter Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange ausgeübt wurde, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung der Beurlaubung von der obersten Dienstbehörde festgestellt wurde, |
2. |
Zeiten einer nicht im Beamtenverhältnis auf Probe und einer außerhalb der für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegten Berufstätigkeits- und Ausbildungszeiten ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertig ist, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen zu Beginn der Probezeit festgestellt wurde, |
3. |
Zeiten, die bei einem früheren Dienstherrn in einer entsprechenden oder als gleichwertig geltenden Laufbahn als Probezeit abgeleistet wurden, soweit die Bewährung der Beamtin oder des Beamten festgestellt wurde. |
2Die Mindestprobezeit kann durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde unterschritten werden, soweit die anerkannten Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind und eine Feststellung der Bewährung ordnungsgemäß getroffen werden kann.