(1)[1] 1Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. 2Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 49 gestützten Rechtsvorschriften über die Einfuhr oder das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.

Bis 19.05.2004:

(1) 1Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in andere Zollfreigebiete als die Insel Helgoland, verbracht werden. 2Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus besonderen Rechtsvorschriften über die Einfuhrfähigkeit bestimmter Erzeugnisse der in Satz 1 genannten Art nichts anderes ergibt.

 

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt unbeschadet der §§ 8, 24 und 30 nicht für

 

1.

[2]die Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und die Lagerung von Waren in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen,

Bis 19.05.2004:

1.

die Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und die Lagerung von Waren in Zollniederlagen und Zollverschlußlagern,

 

2.

[3]die Veredelung und Umwandlung von Waren, solange sich die Waren unter zollamtlicher Überwachung befinden,

Bis 19.05.2004:

2.

die Zollgutveredelung und Zollgutumwandlung von Waren, solange sich die Waren unter zollamtlicher Überwachung befinden,

 

3.

[4]Waren, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges verbracht werden und zum Gebrauch oder Verbrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind,

Bis 19.05.2004:

3.

Waren, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges eingebracht werden und zum Gebrauch oder Verbrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind,

 

4.

Waren, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind,

 

5.

Waren, soweit sie für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der zuständigen Landesbehörde anerkannt ist,

 

6.

[5]Waren, die als Reisebedarf verbracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind,

Bis 19.05.2004:

6.

Waren, die als Reisebedarf eingebracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind,

 

7.

Waren, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Verbrauch der durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,

 

8.

Waren in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, sowie Waren als Geschenke im öffentlichen Interesse,

 

9.

Warenmuster und -proben in geringen Mengen,

 

10.

Waren als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,

 

11.

Waren, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt waren und an Bord des Schiffes verbraucht werden.

 

(3) 1Waren im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften nach § 50 Abs. 3. 2Für diese Waren können Regelungen nach § 49 getroffen werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.
[2] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.
[3] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.
[4] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.
[5] Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.

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