(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2.

einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 Buchstabe d bis f auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2a.

[2]einer nach § 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b auch in Verbindung mit Nr. 2a oder 2b, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbindung mit Nr. 4, oder Nr. 5, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

Bis 19.05.2004:

2a.

einer nach § 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbindung mit Nr. 4 oder Nr. 5, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

3.

einer nach § 29 oder § 32 Abs. 1 Nr. 9b oder 12 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

4.

dem Verbringungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

 

5.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 47b oder § 48 Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h oder nach § 26a Nr. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2.

entgegen § 43 eine Maßnahme der Überwachung nach § 41 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder eine Probenahme nach § 42 Abs. 1 oder 4 nicht duldet, eine Auskunft nach § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,

 

2a.

entgegen § 46d Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme oder eine Probenahme nicht duldet oder eine bei der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring tätige Person nicht unterstützt,

 

3.

[3]einer nach § 41b oder einer nach§ 48 Abs. 2 oder einer nach § 49 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

Bis 19.05.2004:

3.

einer nach § 48 Abs. 2 oder einer nach § 49 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

4.

entgegen § 50 Abs. 3 Erzeugnisse nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

[1] Anzuwenden ab 15.08.2002.
[2] Nr. 2a geändert durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.
[3] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.

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