(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur, wer die Stoffe im Sinne des § 14 angewendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch,

 

1.

wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a)

einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c oder § 10 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

b)

einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 zuwiderhandelt,

 

c)

einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder des § 22 Abs. 1 oder 2 oder einer nach § 19a Nr. 2 Buchstabe a, § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder einer nach § 22 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

d)

einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b, nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 1 oder nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 9a oder 10 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

e)

entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

 

f)

[2]entgegen § 40a Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

Bis 19.05.2004:

f)

entgegen § 40a Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;

 

g)

[3]einer nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

 

2.

wer eine der in § 51 Abs. 1a oder § 52 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht § 51 Abs. 4 oder Absatz 1 anzuwenden ist.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

[1] Anzuwenden ab 15.08.2002.
[2] Buchst. f) geändert durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.
[3] Buchst. g) eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.

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