Leitsatz

Der Vermieter ist nicht berechtigt, bei Leerstand im Hinblick auf eine "Umlagegerechtigkeit" eine Änderung des Verteilungsschlüssels dahin zu verlangen, dass die Kosten nur noch von den verbliebenen Mietern zu zahlen sind. Der vereinbarte Umlagemaßstab nach Quadratmeter Wohnfläche hat zur Folge, dass der Vermieter die Kosten des Leerstands zu tragen hat. Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund des Leerstands mit Kosten belastet wird, für die er gar nicht verantwortlich ist. Will der Vermieter den Umlageschlüssel ändern, kann er dies nur durch eine Veränderung in eine verbrauchsabhängige Abrechnung z. B. durch die Installation der Wasseruhren tun.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Beschluss vom 13.05.2005, 65 S 64/05

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